Garagenrisiko:

Für den Fall, dass das Fahrzeug durch Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln (§ 52 KFG 1967) ununterbrochen länger als einen Monat stillgelegt ist, werden für den Zeitraum der nachgewiesenen Stillegung folgende Nachlässe eingeräumt:

Vollkasko .................................................................................... Prämiennachlass 66 2/3 %
Teilkasko .................................................................................... Prämiennachlass 33 1/3 %

Wechselkennzeichen:

Bei Zuweisung eines Wechselkennzeichens gemäß § 48 (2) KFG 1967 gilt für die bei dem selben Versicherer bestehenden Fahrzeug-Kaskoversicherungen folgendes: Die höchste Prämie ist voll zu berechnen.

Bei der (den) niedrigere(n) Prämie(n) der Vollkasko ............................... Prämiennachlass 50 %
Bei der (den) niedrigere(n) Prämie(n) der Teilkasko ............................... Prämiennachlass 33 1/3 %

Bergekosten bei Totalschaden:

Der Versicherer ersetzt bei Totalschaden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.200 auch die notwendigen Kosten für die Bergung und die Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die das Fahrzeug zur Verwertung übernimmt.

Neuwertentschädigung:

Bei einem Totalschaden (inklusive Totaldiebstahl) innerhalb von 18 Monaten ab der erstmaligen Zulassung ersetzt der Versicherer 100% des Kaufpreises, den der Versicherungsnehmer für das Fahrzeug bezahlt hat.

Der Nachweis des Kaufpreises erfolgt durch die Ankaufsrechnung.

Versicherungssteuer:

Bei sämtlichen Prämien ist die aktuelle Versicherungssteuer eingerechnet.

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