Bei einem Wechsel der Fahrzeugversicherung sind folgende gesetzliche Regelungen zu beachten
Kfz – Haftpflichtversicherung
- Zum Ablauf: Kündigungsstichtag zum Zulassungsdatum nächstfolgenden Monatsersten
- Kündigungsfrist: 1 Monat
- z.B. Zulassungsdatum: 15.5.2009
- Kündigung muss spätestens am 30.4. bei der alten Versicherung einlangen
- Stichtag für den Versicherungswechsel 01.06 jeden Jahres
- Ist das Zulassungsdatum ein Monatserster, ist der Stichtag auch dieser Tag
- bei Prämienerhöhung: innerhalb eines Monats ab Erhalt der Erhöhung
- Die Kündigung ist genau ein Monat ab Einlangen bei der alten Versicherung wirksam
- Eine im Vertrag vereinbarte Indexanpassung stellt keinen Kündigungsgrund dar
Kfz – Kaskoversicherung
- Zum Ablauf: Jährlich zur Hauptfälligkeit
- Ablaufdatum laut Polizze 1.6.2009
- Stichtag für den Versicherungswechsel ist der 1.6. jeden Jahres
- Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem Stichtag bei der alten Versicherung einlangen
- Manche Versicherungsunternehmen vereinbaren eine 10 jährige Vertragsdauer. Hier kann die Haftpflicht trotzdem jährlich gekündigt werden da es sich um eine Pflichtversicherung handelt
- Die Kaskoversicherung kann bei Privaten Versicherungsnehmern dann erst nach dem 3. Jahr gekündigt werden
- Bei einem Besitzwechsel oder Fahrzeugwechsel kann der Versicherungsvertrag mit dem Tag der Abmeldung des Fahrzeuges gekündigt werden. Alle Prämien und die motorbezogene Steuer werden pro Rata (also Taggleich) abgerechnet
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